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Regulatorische Warnung: EU Accessibility Act – Inkrafttreten ab dem 28. Juni 2025

Written by Andrea Korte
Feb. 26, 2025

Der EU Accessibility Act (EAA) und die nationalen Umsetzungsgesetze (z. B. in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG) treten am 28. Juni 2025 in Kraft. Sie verpflichten Produkthersteller, Dienstleistungsunternehmen und Händler in der gesamten EU, umfangreiche Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen. Ziel dieser Vorschriften ist es, eine vollständige digitale Teilhabe und den barrierefreien Zugang zu Informationen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, sicherzustellen und ein einheitliches, branchenübergreifendes rechtlichen Rahmenwerk zu schaffen.

Wichtige Anwendungsfälle:

Unternehmen müssen sicherstellen, dass Vertragsdokumente, Websites, Kundenportale, Informationen zur Funktionsweise eines Produkts und Dienstleistungen barrierefrei sind. Dazu gehören:
✔ Digitale Barrierefreiheit für Produktinformations-Websites, Kundenportale, Authentifizierungs- & Identifikationsdienste sowie für Dokumente & E-Mails mit produkt- oder dienstleistungsbezogenen Informationen.
✔ Barrierefreie Kundeninteraktionspunkte, wie Call-Center und Kundenservices.
✔ Technische Konformität von Dokumenten, insbesondere die Einhaltung des PDF/UA-Standards für maschinelle Lesbarkeit.
✔ Soweit anwendbar, Verwendung einer klaren und einfachen Sprache, um die Verständlichkeit zu verbessern.

Nichtbeachtung kann zu Geldstrafen, Einschränkungen im Tagesgeschäft oder anderen rechtlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene führen.

Auswirkungen auf Finanzdienstleistungen:

Die Verordnung verpflichtet Finanzdienstleister ausdrücklich, Bankdienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Dies umfasst sowohl technische Anpassungen als auch inhaltliche Vereinfachungen, um beispielsweise eine bessere Zugänglichkeit von Anlageberatungen und damit verbundenen Dienstleistungen zu gewährleisten. Trotz der bevorstehenden Einführung bleiben viele Aspekte des inhaltlichen Anwendungsbereichs der Vorschriften unklar. Ein Beispiel: Die geforderte Verständlichkeit und Barrierefreiheit von Basisinformationsblättern (BIBs):

Laut dem EAA muss die Sprache in solchen Dokumenten verständlich sein und darf nicht über das B2-Komplexitätsniveau hinausgehen. Allerdings müssen BIBs gemäß Art. 6(4)(c) der PRIIPs-Verordnung bereits klar, prägnant und verständlich formuliert sein. Da der Inhalt und die Struktur der BIBs (einschließlich vorformulierter Textbausteine) streng durch die PRIIPs-Verordnung vorgegeben sind, liegt es nahe, anzunehmen, dass BIBs bereits B2-konform sind.

Aber selbst wenn man von B2-Konformität ausgeht, wie steht es um die technische Barrierefreiheit des BIBs‘ Formats? Muss ein BIB in einem Textformat verfügbar sein, das die Erstellung alternativer unterstützender (sensorischer) Formate ermöglicht, sodass Anleger Inhalte über verschiedene Darstellungsformen und Sinneskanäle wahrnehmen können? Wäre PDF/UA dann ein akzeptables Format für die Einhaltung der Vorschriften?

Ähnliche Fragen stellen sich für andere verpflichtende Dokumente, wie etwa Endgültige Bedingungen (Final Terms). Einige Branchenverbände haben Anfragen an das zuständige Ministerium oder Aufsichtsbehörden gestellt, aber in vielen Fällen wurden noch keine Antworten gegeben oder – falls doch – bieten die veröffentlichten FAQs keine ausreichende Umsetzungshilfe im Einzelfall.

Wichtige Maßnahmen: Trotz der unklaren Reichweite in vielfältigen operativen Aspekten rückt die Umsetzungsfrist im Jahr 2025 näher. Unternehmen, die in der EU tätig sind, sollten ihre Barrierefreiheitsstrategien bewerten und sich entsprechend auf die Einhaltung der Vorschriften vorbereiten, um Bußgelder und Störungen des Tagesgeschäfts zu vermeiden.

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Andrea Korte

Andrea Korte

Head of Regulatory Affairs, Deutschland

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